Das Bundesnaturschutzgesetz definiert in Paragraf 24
"Nationalparke als einheitlich zu schützende Gebiete, die
Soweit es der Schutzzweck zulässt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Wirtschaftliche Nutzung durch Land-, Forst-, Wasserwirtschaft, Jagd oder Fischerei sind weitgehend auszuschließen oder nur unter strikten Vorgaben der Naturschutzbehörden möglich".
Mit der Aussage, dass zur Ausweisung als Nationalpark auch Gebiete geeignet sind, die erst in die Richtung eines vom Menschen nicht beeinflussten Zustandes ("Entwicklungsnationalpark") hin entwickelt werden, wird die Ausweisung neuer Nationalparke in Deutschland erleichtert.
Nationalparke können durch ein Landesgesetz oder Rechtsverordnungen der Bundesländer ausgewiesen werden. Die Erklärung zum Nationalpark einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.